Nach dem Unfall die richtige Entscheidung treffen
Ein Unfall ist ärgerlich genug. Danach kommt oft die Frage, was mit dem beschädigten Auto passieren soll. Die Antwort hängt von der Höhe des Schadens, dem Alter des Fahrzeugs und davon ab, wer für den Schaden aufkommt.
Was ist ein Unfallwagen?
Umgangssprachlich ist jedes Auto mit einem Unfallschaden gemeint. Rechtlich wichtig ist: Auch ein reparierter Schaden kann ein Unfallschaden sein, den Sie beim Verkauf angeben müssen. Reine Bagatellschäden wie kleine Lackkratzer gelten in der Regel nicht als Unfallschaden. Die Grenze ist aber fließend, und im Zweifel sollten Sie lieber zu viel als zu wenig angeben.
Reparieren oder verkaufen?
Stellen Sie drei Werte nebeneinander: Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag, den Wert des Autos nach der Reparatur und den Preis, den Sie im beschädigten Zustand erzielen. Bei älteren Fahrzeugen frisst die Reparatur den Restwert oft weitgehend auf. Zahlt die gegnerische Versicherung und ist das Auto noch jung, kann sich die Instandsetzung dagegen lohnen.
Totalschaden: Wiederbeschaffungswert und Restwert
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer wäre als der Wiederbeschaffungswert. Im Gutachten stehen dann meist zwei Zahlen: der Wiederbeschaffungswert und der Restwert. Bei einem Haftpflichtschaden erhalten Sie in der Regel die Differenz. Das Auto gehört weiterhin Ihnen und kann verkauft werden. Hat die Versicherung ein konkretes Restwertangebot vorgelegt, kann das für die Abrechnung eine Rolle spielen. Fragen Sie im Zweifel nach, bevor Sie verkaufen.
Was Sie beim Verkauf angeben sollten
- Art und Umfang des Schadens, idealerweise mit Gutachten
- Ob und wie repariert wurde, in Fachwerkstatt oder in Eigenregie
- Folgeschäden wie Warnleuchten, Geräusche oder Undichtigkeiten
- Ob das Auto fahrbereit und zugelassen ist
Nicht fahrbereit? Kosten im Blick behalten
Steht das Fahrzeug nach dem Unfall bei einem Abschleppdienst oder einer Werkstatt, können Standgebühren anfallen. Kümmern Sie sich deshalb zügig um eine Entscheidung. Ein Ankäufer, der die Abholung organisiert, kann hier Zeit und Geld sparen.
Gutachten, Abrechnung und Wertminderung
Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Bei einem Haftpflichtschaden, also wenn der Unfallgegner schuld ist, dürfen Sie in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten trägt dann die gegnerische Versicherung. Bei kleineren Schäden genügt oft ein Kostenvoranschlag. Eine feste gesetzliche Grenze, ab wann ein Gutachten angemessen ist, gibt es nicht. Für den späteren Verkauf ist ein Gutachten wertvoll, weil es Schaden und Reparaturweg genau beschreibt.
Reparieren lassen oder Geld nehmen?
Bei einem Haftpflichtschaden müssen Sie das Auto nicht zwingend reparieren lassen. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auch auszahlen lassen, die sogenannte fiktive Abrechnung. Die Mehrwertsteuer wird dabei in der Regel nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt. Verkaufen Sie das Auto anschließend im beschädigten Zustand, gehört der unreparierte Schaden selbstverständlich in die Beschreibung und den Vertrag.
Kaskoschaden: andere Regeln
Waren Sie selbst schuld oder handelt es sich um einen Hagel-, Wild- oder Sturmschaden, zahlt gegebenenfalls Ihre eigene Kaskoversicherung. Was erstattet wird, ob eine Werkstattbindung besteht und wie hoch die Selbstbeteiligung ist, regelt Ihr Vertrag. Klären Sie mit dem Versicherer, bevor Sie verkaufen, ob das Auswirkungen auf die Abrechnung hat.
Merkantile Wertminderung
Ein reparierter Unfallwagen ist am Markt oft weniger wert als ein vergleichbares unfallfreies Auto, selbst wenn fachgerecht repariert wurde. Bei Haftpflichtschäden an jüngeren Fahrzeugen kann diese sogenannte merkantile Wertminderung von der gegnerischen Versicherung ersetzt werden. Ob das in Ihrem Fall infrage kommt, steht meist im Gutachten.
Nicht nur Unfall: technische Schäden
Ein Auto kann auch ohne Unfall so beschädigt sein, dass sich die Reparatur nicht mehr lohnt, etwa durch einen Motor- oder Getriebeschaden. Die Abwägung ist ähnlich, die Details unterscheiden sich. Mehr dazu im Ratgeber Auto mit Motorschaden oder Getriebeschaden verkaufen.
Fotos und Unterlagen für die Anfrage
Ob Sie privat verkaufen oder an einen Ankäufer: Je besser der Schaden dokumentiert ist, desto genauer kann ein Angebot schon vorab ausfallen. Hilfreich sind Fotos bei Tageslicht von allen vier Seiten, Nahaufnahmen der beschädigten Bereiche, ein Foto vom Tacho mit eingeschalteter Zündung und, falls möglich, vom Motorraum. Leuchten Warnlampen im Kombiinstrument, fotografieren Sie auch diese.
An Unterlagen sind das Gutachten oder der Kostenvoranschlag am wichtigsten. Dazu kommen die Fahrzeugpapiere, alle Schlüssel und, falls vorhanden, Serviceheft und Rechnungen. Ist das Auto bereits abgemeldet, legen Sie die Abmeldebescheinigung dazu. Steht das Fahrzeug bei einem Abschleppdienst oder einer Werkstatt, notieren Sie Adresse und Ansprechpartner. So lässt sich die Abholung direkt planen.
Airbag ausgelöst?
Wurden Airbags oder Gurtstraffer ausgelöst, gehört das unbedingt in die Beschreibung. Der Austausch ist aufwendig und beeinflusst die Frage, ob sich eine Reparatur noch lohnt, erheblich.
Unfallwagen privat verkaufen?
Ein Privatverkauf ist auch mit Unfallschaden möglich, aber anspruchsvoll. Viele Interessenten scheuen das Risiko versteckter Folgeschäden, und Sie müssen den Schaden vollständig offenlegen. Ein nicht fahrbereites Auto lässt sich zudem kaum zur Probe fahren. Wer schnell Klarheit möchte, holt deshalb parallel ein Angebot eines Ankäufers ein und vergleicht in Ruhe.
Unabhängig vom Weg gilt: Sprechen Sie vor dem Verkauf mit Ihrer Versicherung, wenn die Schadenregulierung noch nicht abgeschlossen ist. Ein Verkauf kann Auswirkungen auf die Abrechnung haben, etwa wenn ein Restwertangebot vorliegt oder ein Nachbesichtigungstermin geplant ist.
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Wir kaufen Unfallwagen in allen Oberhausener Stadtteilen an und bewerten sie so, wie sie sind. Den Ablauf und weitere Hinweise finden Sie auf der Seite Unfallwagen verkaufen in Oberhausen. Ist Ihr Auto zusätzlich alt und hat viele Kilometer, lesen Sie auch unseren Artikel Wann lohnt sich der Autoexport?
Häufige Fragen zum Verkauf eines Unfallwagens
Muss ich einen reparierten Unfallschaden angeben?
Ja. Auch fachgerecht reparierte Unfallschäden müssen beim Verkauf genannt werden. Nur reine Bagatellschäden wie kleine Lackkratzer gelten in der Regel nicht als Unfallschaden.
Darf ich mein Auto nach einem Totalschaden selbst verkaufen?
Ja, das Auto bleibt Ihr Eigentum. Liegt ein Restwertangebot der Versicherung vor, klären Sie vorher, wie sich ein abweichender Verkaufspreis auf die Abrechnung auswirkt.
Lohnt sich die Reparatur bei einem älteren Auto?
Oft nicht. Vergleichen Sie Reparaturkosten, Wert nach der Reparatur und den Preis im beschädigten Zustand. Bei älteren Fahrzeugen ist der Verkauf im aktuellen Zustand häufig wirtschaftlicher.
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